Landesgesetze

Mit der Aufnahme der Förderung der Erwachsenenbildung in die meisten Landesverfassungen wurde die Grundlage für eine rechtliche Ausformung in Form von Weiterbildungsgesetzen gelegt. Das erste Gesetz dieser Art wurde bereits 1953 in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Es dauerte dann 16 weitere Jahre bis in Niedersachsen ein zweites Gesetz beschlossen wird. Bis 1975 allerdings werden dann alle Bundesländer der alten Bundesrepublik – mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Berlin sowie Schleswig-Holstein – ein Weiterbildungsgesetz vorweisen können. Schleswig-Holstein folgt 1990 nach. Die neuen Bundesländer haben bis heute nach 1989 alle ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Kuhlenkamp (2005, S. 117) fasst die Funktion dieser Gesetze zusammen:

„Die Weiterbildungsgesetze der Länder enthalten strukturpolitische Aussagen zur Weiterbildung und definieren die Bedingungen für die staatliche Anerkennung ihrer Institutionen. Außerdem gewähren sie die Grundsätze der Zuschussgewährung an nach dem jeweiligen Landesgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen.“

Die geförderten Inhalte orientieren sich an der Sicherung des Gemeinwohls und damit beziehen sie sich besonders auf die Förderung positiver Effekte für die Inklusion bestimmter Personen und Gruppen. Außerdem beinhaltet die Gemeinwohlorientierung Maßnahmen zur Sicherstellung eines Mindestangebots in der Fläche. (vgl. auch Deutsches Institut für Erwachsenenbildung 2011, S. 21ff)

Ergänzt werden die Weiterbildungsgesetze durch länderspezifische Gesetze oder Verordnungen zum Bildungsurlaub sowie durch die entsprechenden Regelungen in den Hochschulgesetzen.

Daneben existieren eine Reihe weitere öffentliche Finanzierungsquellen für die Weiterbildung aus Mitteln und Programmen von Politikfeldern außerhalb der zuständigen Bildungs- und Kulturämter. (vgl. Kuhlenkamp 2004, S. 117f) Diese werden in den folgenden Übersichten nicht berücksichtigt.

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